Wiener GmbH & Co. KG

Elisenstraße 13 · 42651 Solingen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

für Lieferungen, Montagen, Reparaturen und Wartungsleistungen

§ 1 Geltungsbereich

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge über die Lieferung,

Montage, Reparatur und Wartung von Rollläden, Sonnenschutzanlagen und verwandten Produkten

zwischen der Wiener GmbH & Co. KG, Elisenstraße 13, 42651 Solingen (nachfolgend

„Auftragnehmer“) und ihren Kunden.

2. Die AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) – nachfolgend „B2C“ – als auch

gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB) – nachfolgend „B2B“. Soweit Regelungen ausschließlich für

B2C oder B2B gelten, ist dies nachfolgend gesondert ausgewiesen.

3. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden

werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich

in Textform zugestimmt hat.

4. Gegenüber B2B-Kunden gelten diese AGB in ihrer jeweils aktuellen Fassung auch für zukünftige

Verträge über Lieferung, Montage und Serviceleistungen, ohne dass der Auftragnehmer in jedem

Einzelfall wieder auf sie hinweisen muss.

5. Maßgeblich ist stets die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung der AGB, abrufbar

auf der Website des Auftragnehmers.

 

§ 2 Vertragsschluss

1. Produkt- und Leistungsdarstellungen auf der Website, in Katalogen oder in Prospekten des

Auftragnehmers sind unverbindlich und freibleibend.

2. Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich

gekennzeichnet sind. Sofern ein Angebot als verbindlich gekennzeichnet ist, beträgt die

Bindungsdauer 2 Wochen ab Angebotsdatum, sofern im Angebot keine abweichende Frist genannt ist.

3. Ein Vertrag kommt erst durch die Auftragsbestätigung des Auftragnehmers in Textform oder durch

den Beginn der Ausführung der Leistung zustande.

4. Sofern ein Aufmaß erforderlich ist, erfolgt dieses durch den Auftragnehmer. Die im Angebot oder in

der vorläufigen Auftragsbestätigung zugrunde gelegten Maße und Preise gelten erst nach

durchgeführtem und vom Auftragnehmer bestätigtem Aufmaß als verbindlich.

5. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Textform.

6. Technische Daten, Maße, Farben und Ausführungen in Abbildungen oder Beschreibungen sind

handelsübliche Näherungswerte, es sei denn, die genaue Einhaltung ist ausdrücklich vereinbart.

Branchenübliche, zumutbare Farb- und Strukturabweichungen (insbesondere bei Holz-, Stoff- oder

Lackoberflächen) bleiben vorbehalten.

 

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

1. Alle Preise verstehen sich in Euro. Gegenüber B2C-Kunden enthalten die angegebenen Preise die

jeweils gültige gesetzliche Mehrwertsteuer. Gegenüber B2B-Kunden verstehen sich die Preise zzgl.

der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

2. Bei Neumontagen ist – sofern nicht anders vereinbart – eine Anzahlung in Höhe von 40 % der

Gesamtsumme bei Auftragserteilung fällig.

3. Rechnungsbeträge sind innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungseingang ohne Abzug zur Zahlung

fällig. Zahlungen gelten erst dann als erfolgt, wenn der Betrag auf dem Konto des Auftragnehmers

gutgeschrieben ist.

4. Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu

berechnen (bei B2C: 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz; bei B2B: 9 Prozentpunkte über dem

Basiszinssatz). Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

5. Befindet sich der Kunde mit einer fälligen Zahlung in Verzug, ist der Auftragnehmer berechtigt,

weitere Leistungen aus demselben Vertragsverhältnis bis zur vollständigen Zahlung auszusetzen.

6. Für jeden Einsatz wird eine Fahrzeugpauschale in Höhe von 21,01 EUR netto berechnet, sofern

nicht ausdrücklich abweichend vereinbart.

7. Bei Montage-, Reparatur- und Wartungseinsätzen gilt die Anfahrtszeit des Auftragnehmers bzw.

seines Personals als Arbeitszeit.

8. Soweit die Vergütung nach Zeitaufwand erfolgt, wird nach dem vereinbarten Stundensatz

abgerechnet. Für jeden begonnenen Einsatz gilt eine Mindestabrechnungszeit von 1 Stunde je

eingesetztem Monteur. Nach Ablauf der ersten Stunde erfolgt die Abrechnung je angefangene 15

Minuten.

 

§ 4 Leistungsumfang, Montage und Termine

1. Der Leistungsumfang ergibt sich aus der Auftragsbestätigung, den individuellen Vereinbarungen

und diesen AGB. Die Leistungen umfassen Lieferung, Montage, Reparatur oder Wartung nach

Maßgabe der Vereinbarung.

2. Liefer- und Montagetermine sind grundsätzlich unverbindlich, es sei denn, ein Termin wurde

ausdrücklich in Textform als verbindlich vereinbart.

3. Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt, Streiks, unverschuldeter Betriebsstörungen, extremer

Witterungsverhältnisse oder nicht rechtzeitiger Belieferung durch Vorlieferanten hat der Auftragnehmer

nicht zu vertreten, sofern er die Verzögerung nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat. In

diesen Fällen verlängert sich die Ausführungsfrist entsprechend.

4. Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.

5. Arbeiten an bestehenden Bauwerken verlangen, dass die vorhandene Bausubstanz eine

fachgerechte Montage zulässt. Entdecken die Monteure erst bei Ausführung unvorhergesehene

Mängel der Bausubstanz, ist der Kunde zur Behebung verpflichtet; der dadurch entstehende

Mehraufwand wird gesondert berechnet.

6. Leistungen anderer Gewerke (z. B. Gerüstbau, Verputz- oder Elektroarbeiten) gehören nur dann

zum Leistungsumfang, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

 

§ 5 Mitwirkungspflichten des Kunden

1. Der Kunde stellt sicher, dass zum vereinbarten Montagezeitpunkt ein ungehinderter Zugang zum

Montageort, Strom, Stellflächen für Fahrzeuge und Material vorhanden sind sowie der Arbeitsbereich

freigeräumt ist.

2. Mehraufwände oder Ausfallzeiten, die durch fehlende oder unzureichende Mitwirkung des Kunden

entstehen, werden dem Kunden nach den vereinbarten Stundensätzen und Pauschalen gesondert in

Rechnung gestellt.

3. Bei der Montage von elektrischen Antrieben setzt der Auftragnehmer qualifiziertes Personal ein. Die

bauseitige Zuleitung und Elektroinstallation bis zur Trennstelle ist Sache des Kunden, sofern nichts

anderes vereinbart wurde.

 

§ 6 Eigentumsvorbehalt

1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller Rechnungsbeträge aus dem jeweiligen Vertrag bleibt die

gelieferte Ware Eigentum des Auftragnehmers.

2. Gegenüber B2B-Kunden behält sich der Auftragnehmer das Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher

Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor.

3. Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware pfleglich zu behandeln und

vor Zugriffen Dritter (z. B. Pfändungen) zu schützen. Der Auftragnehmer ist über Zugriffe Dritter

unverzüglich in Textform zu informieren.

4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der

Auftragnehmer nach Fristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware

zurückzufordern sowie ggf. auszubauen. Der Kunde gewährt dem Auftragnehmer hierzu Zugang zum

Grundstück bzw. Gebäude.

 

§ 7 Abnahme

1. Der Kunde ist verpflichtet, das vertragsgemäß hergestellte Werk nach Fertigstellung abzunehmen.

2. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.

3. Nimmt der Kunde das Werk nach Fertigstellung nicht ab, kann der Auftragnehmer ihm in Textform

eine angemessene Frist zur Abnahme setzen. Das Werk gilt mit Ablauf der Frist als abgenommen,

wenn der Kunde die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels in

Textform verweigert. Gegenüber Verbrauchern (B2C) tritt diese Rechtsfolge nur ein, wenn der

Auftragnehmer den Verbraucher zusammen mit der Fristsetzung in Textform ausdrücklich auf die

Folgen einer nicht erklärten oder ohne Mängelrüge verweigerten Abnahme hingewiesen hat.

4. Mit der Abnahme gehen die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung

auf den Kunden über. Mit der Abnahme wird die Restvergütung fällig.

 

§ 8 Gewährleistung und Mängelrechte

1. Gegenüber B2C-Kunden gelten bei Mängeln die gesetzlichen Regelungen des BGB.

2. Gegenüber B2B-Kunden gilt für Mängelansprüche Folgendes:

a) Die Verjährungsfrist für Mängelrechte beträgt 12 Monate ab Abnahme.

b) Abweichend von lit. a) gelten für Arbeiten an einem Bauwerk sowie für Sachen, die entsprechend

ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen

Mangelhaftigkeit verursacht haben, die gesetzlichen Verjährungsfristen (insbesondere § 634a Abs. 1

Nr. 2 BGB: 5 Jahre).

3. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl des Auftragnehmers durch Nachbesserung oder

Ersatzlieferung.

4. Mängelansprüche bestehen nicht bei normalem Verschleiß, unsachgemäßer Bedienung oder

Pflege, fehlerhafter Montage/Eingriffen durch den Kunden oder Dritte sowie bei extremer Witterung

oder sonstigen äußeren Einwirkungen.

5. B2B-Kunden, die Kaufleute im Sinne des HGB sind, haben gelieferte Waren unverzüglich nach

Ablieferung zu untersuchen und offensichtliche Mängel unverzüglich in Textform anzuzeigen (§ 377

HGB).

6. Der Kunde hat die Ausführungs- und Pflegehinweise des Herstellers und Auftragnehmers zu

beachten. Unterlassene Wartung oder Pflege kann Mängelrechte einschränken oder ausschließen,

soweit der Mangel darauf zurückzuführen ist.

 

§ 9 Haftung

1. Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers

oder der Gesundheit, für Schäden aus der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung

sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz oder bei Übernahme einer Garantie.

2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung

des Auftragnehmers auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden

begrenzt. Kardinalpflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung

des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen

darf.

3. Eine weitergehende Haftung des Auftragnehmers bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen ist

ausgeschlossen. Insbesondere haftet der Auftragnehmer bei leichter Fahrlässigkeit gegenüber B2B-

Kunden nicht für mittelbare Schäden, Folgeschäden oder entgangenen Gewinn.

4. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und

Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

 

§ 10 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen (B2C)

1. Verbrauchern (B2C) steht bei Fernabsatzverträgen und bei außerhalb von Geschäftsräumen

geschlossenen Verträgen ein gesetzliches Widerrufsrecht von 14 Tagen zu.

2. Das Widerrufsrecht besteht gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht bei Verträgen zur Lieferung von

Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder

Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen

Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind (z. B. Maßanfertigungen von Sonnenschutz- oder

Rollladenanlagen).

3. Die Details zum Widerrufsrecht, die Widerrufsbelehrung sowie das Muster-Widerrufsformular

werden dem Verbraucher vor Vertragsschluss gesondert in Textform zur Verfügung gestellt.

 

§ 11 Kündigung und Rücktritt

1. Der Kunde kann Werkverträge bis zur Vollendung des Werkes jederzeit nach § 648 BGB kündigen.

Kündigt der Kunde nach § 648 BGB, ist der Auftragnehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu

verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des

Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt

oder zu erwerben böswillig unterlässt.

2. Das Recht beider Vertragsparteien zur Kündigung aus wichtigem Grund (§ 648a BGB) sowie das

Recht zum Rücktritt bei gesetzlichen Rücktrittsgründen (z. B. nach erfolgloser Fristsetzung bei

Leistungsverzug) bleiben unberührt.

3. Kündigungen und Rücktrittserklärungen bedürfen der Textform.

 

§ 12 Datenschutz

1. Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden zur Erfüllung und

Durchführung des Vertrages auf Grundlage der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des

Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).

2. Eine Weitergabe von Daten an Dritte erfolgt nur, soweit dies zur Vertragsabwicklung (z. B. an

Lieferanten oder Subunternehmer) erforderlich oder gesetzlich vorgeschrieben ist.

3. Der Kunde hat das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung

sowie Datenübertragbarkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.

4. Die ausführliche Datenschutzerklärung ist auf der Website der Wiener GmbH & Co. KG abrufbar.

 

§ 13 Gerichtsstand, Anwendbares Recht und Schlussbestimmungen

1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Bei

Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch zwingende

Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,

entzogen wird.

2. Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen

Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle

Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Sitz des Auftragnehmers (Solingen).

3. Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die

Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt (Salvatorische Klausel). Anstelle der

unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.

4. Sämtliche Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden zu diesen AGB oder dem Vertrag

bedürfen der Textform.

 

Stand: 23.8.2026